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Art. 1 § 16 VBefrG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1601.07.198930.04.1993 BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 356/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12012806

Alte Dokumentnummer

N1198910851A